Von der Feuerordnung

Durch das Großfeuer in Ölsnitz am 7. Juli 1720, sah sich der Bürgermeister und Rat der Stadt Hof veranlaßt, noch in diesem Jahr eine neue Feuerordnung herauszugeben, da die Feuerordnung vom Jahr 1708 den Anforderungen nicht mehr entsprach. 60 Jahre später, 1780 am 9. Oktober, erschien eine neue verbesserte „Feuerordnung“, die sich von den Ordnungen der Jahre 1708 und 1720 nicht wesentlich unterschied.

Die Neue Feuerpolizeiordnung wurde am 20. Dezember 1835 von der Kgl. Kreisregierung bestätigt. Sie wurde vom 6. Februar 1836 an im Hofer Wochenblatt nach und nach abgedruckt und sollte später als Broschüre verteilt werden. Diese Feuerpolizeiordnung bestand aus 114 §§. Die Ordnung zerfiel in 5 „Hauptabteilungen“. Die l. handelte in 33 Paragraphen, welche „der Entstehung von Bränden entgegenwirken und vermindern sollten“.

Die II. Abteilung, die §§ 34 – 58 umfassend, beschrieb die „Feuerlöschmittel und Gerätschaften“. Nach § 42 waren die Brauhausbesitzer im Winter verpflichtet, beim ersten Feueralarm die Kessel anzuschüren, um die Feuerlöschmaschine mit heißem Wasser bedienen zu können und in den Teichen bei großer Kälte und starken Eis große Löcher aufzuhauen und ununterbrochen offen zu halten.

Die III. Abteilung, die §§ 59 – 89, enthalten die Vorschriften „über die Verwendung der Löschgeräte und dessen zugehöriges Personal“.

Die IV. Abteilung, die §§ 90 – 106, handelte „von Rettung gefährdeter Personen und dessen Eigentums und Sicherung. So war eine Rettungs-Gesell-schaft zu bilden, welche aus Handwerkern und Ärzten bestand und Rettungsplätze bereitzustellen hatte.

Die V. Abteilung, die §§ 107 – 114, umfaßte allgemeine Vorschriften. Jeder Bürger war nach § 114 verpflichtet, die Feuerpolizeiordnung von Zeit zu Zeit durchzulesen. Auch war die Feuerschau – Comission angewiesen, sich bei ihrer jährlichen Visitation zu überzeugen, ob jeder Bürger im Besitz der Feuerpolizeiordnung ist.

Am 2. Januar 1864 erschien eine als polizeiliche Vorschrift deklarierte neue Feuerlöschordnung.

Bei allen Feuerordnungen ist an planmäßige Übungen mit keinem Wort gedacht, nur von Pflege und Vollzähligkeit der Geräte ist hier die Rede.